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Jeder ausgebildete Hundephysiotherapeut, Hunde- und Tierphysiotherapeut in Ausbildung oder ausgebildeter Tierphysiotherapeut kann bei uns Mitglied werden.

Die Mitgliederbeiträge sind wie folgt:

Aktivmitglieder Fr. 120.-
Vorstand Fr.   80.-
Passivmitglieder Fr.   60.-
Gönner ab Fr.   20.-

Aktivmitglied kann jeder ausgebildete Hundephysiotherapeut und Tierphysiotherapeut oder sich in Ausbildung befindende Hunde-/Tierphysiotherapeut werden.

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden

Gönner kann jede natürliche oder juristische Person werden

Statuten 

(Der Einfachheit halber wird im folgenden Text nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist immer mit einbezogen.)

1. Name und Sitz

1.1. Unter der Bezeichnung „Schweizerischer Hundephysiotherapeuten Verband“, in der Folge kurz SHPV genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff der Schweiz. Zivilgesetzbuches. Der Geschäftssitz befindet sich am Wohnort des Verbandspräsidenten.

1.2. Er ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Ziele

2.1. Der SHPV ist ein Berufsverband der unter Absatz 4.1 aufgeführten Fachleute, welche auf dem Gebiet der Hundephysiotherapie tätig sind.

2.2. Zweck des Verbandes ist:
2.2.1. Qualitätssicherung der Aus- und Weiterbildung der Hundephysiotherapeuten, sowie regelmässige Überprüfung der Qualitätsstandards durch den Verband.
2.2.2. Förderung der Hundephysiotherapie
2.2.3. Förderung des Berufsbildes des Hundephysiotherapeuten
2.2.4. Vertretung der Mitgliederinteressen nach aussen
2.2.5. Organisation von Fachtagungen
2.2.6. Öffentlichkeitsarbeit
2.2.7. Zusammenarbeit mit anderen Berufsorganisationen und Ämtern
2.2.8. Bemühen um eine eidgenössische Regelung der Hundephysiotherapie-Ausbildung.

2.3. Der Verband verfolgt weder kommerzielle noch gewerbliche Zwecke.

3. Mitgliedschaft

3.1. Der Verband besteht aus:
3.1.1. Aktivmitglieder mit Stimmrecht
3.1.2. Passivmitglieder ohne Stimmrecht
3.1.3. Gönner ohne Stimmrecht

3.2. Aufnahme
3.2.1. Aktivmitglied kann jeder ausgebildete Hundephysiotherapeut, Hunde- und Tierphysiotherapeut in Ausbildung oder ausgebildeter Tierphysiotherapeut werden.
3.2.2. Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
3.2.3. Für die Aktiv- oder Passivmitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen gemäss SHPV Aufnahmereglement Aktivmitglieder. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3.2.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlungseingang des Beitrages.

3.3. Beendigung der Mitgliedschaft
3.3.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Er erfolgt jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
3.3.2. Ein aktives Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen und Grundsätze des Verbandes verstösst, die Statuten verletzt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder keine Weiterbildungen absolviert. Ein passives Mitglied (juristische Person) kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen und Grundsätze des Verbandes verstösst, die Statuten verletzt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die festgesetzten Qualitätsstandards nicht erfüllt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, in dringenden Fällen der Vorstand (bei begründeten, groben Verstössen).

3.4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.4.1. Die Aktivmitglieder und Ausbildungsstätten als Passivmitglieder haben das Recht, ihre Zugehörigkeit zum Verband durch die Ergänzung „Mitglied SHPV“ auf Visitenkarten, Korrespondenzen und Werbeunterlagen publik zu machen. Bei Beendigung oder Ausschluss der Mitgliedschaft erlischt dieses Recht per Austrittsdatum. Das Verbandslogo und Hinweise auf den Verband sind umgehend zu entfernen.
3.4.2. Die Verbandsbezeichnung ist persönlich und darf nicht Bestandteil der Firmenbezeichnung des Aktivmitglieds sein.
3.4.3. Auf Wunsch werden die Webseiten der Aktivmitglieder verlinkt, sofern sie einen hundephysio-therapeutischen Inhalt aufweisen.
3.4.4. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden.
3.4.5. Die Aktivmitglieder erklären sich zu regelmässigen Qualitätskontrollen durch den Vorstand oder Delegierte gemäss SHPV Praxisinspektions-Reglement bereit.
3.4.6. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge innert der vorgegebenen Frist zu bezahlen.

4. Finanzen

4.1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Spenden und allfälligen Überschüssen (z.B. von Kursen und Veranstaltungen). Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge ist wie folgt:

Aktivmitglieder Fr. 120.-
Vorstand Fr.   80.-
Passivmitglieder Fr.   60.-
Gönner ab Fr.   20.-


5.1. Die wesentlichen Organe des Verbandes sind:5. Organe des Verbandes

5.1.1. Mitgliederversammlung
5.1.2. Vorstand
5.1.3. Revisionsstelle

6. Mitgliederversammlung

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr statt. Die Mitglieder werden 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Traktandenliste eingeladen. Allfällige Anträge sind dem Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

6.2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
6.2.1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
6.2.2. Bericht des Vorstandes zum Verbandsjahr und Ausblick ins Folgejahr
6.2.3. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
6.2.4. Bericht des Kassier und der Revisionsstelle
6.2.5. Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
6.2.6. Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der Vorstandsmitglieder
6.2.7. Wahl der Revisionsstelle
6.2.8. Mutationen Mitglieder (Zugänge, Abgänge, Ausschlüsse durch MV)
6.2.9. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
6.2.10. Berufung von Arbeitsgruppen auf Antrag des Vorstandes
6.2.11. Änderung der Statuten
6.2.12. Auflösung des Verbandes

6.3. Beschlussfähigkeit
6.3.1. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
6.3.2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Stimmenthaltungen bleiben berücksichtigt.
6.3.3. Für Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes bedarf es zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
6.3.4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

7. Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

7.2. Ausser dem Präsidenten und dem Kassier, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selber. Für die ersten 2 Jahre setzt sich der Vorstand aus den Gründungsmitglieder zusammen.

7.3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.

7.4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
7.4.1. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband nach aussen. Er erlässt Reglemente.
7.4.2. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Ressorts.
7.4.3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.

8. Die Revisionsstelle

8.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Rechnungsrevisor. Dieser prüft die durch den Kassier erstellte Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

9. Zeichnungsberechtigung

9.1. Für den Verband zeichnungsberechtigt kollektiv zu zweien sind der Präsident und der Kassier.

10. Haftung

10.1. Für die Schulden des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Auflösung des Verbandes

11.1. Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11.2. Ein allfällig vorhandenes Verbandsvermögen geht zu Händen einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Tierschutzorganisation.